Johannisfeuer sollten grundsätzlich auf weitgehend vegetationslosen Flächen abgebrannt werden. Die Feuerstellen dürfen nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von schutzwürdigen Flächen, insbesondere Magerrasen, Heiden und Felsfluren angelegt werden. Der Abstand zu Feldgehölzen, Streuobstbäumen und Hecken sollte 25 Meter nicht unterschreiten. Die vorgeschriebenen Mindestentfernungen von brandgefährdeten Gegenständen und sonstige Brandschutzvorschriften sind einzuhalten.
Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz verwendet werden. Die Verwendung von Altreifen, Kunststoffen, beschichtetem Holz, Altölen und anderen brennbaren Abfällen als Brennmaterial ist verboten.
Reste von Brennmaterialien und Abfälle sind nach dem Abbrennen des Johannisfeuers umgehend ordnungsgemäß zu beseitigen.
In Naturschutzgebieten sowie in Landschaftsschutzgebieten sind Johannisfeuer grundsätzlich verboten. In Einzelfällen kann die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Forchheim eine Befreiung von diesem Verbot erteilen.
Die aufgeschichteten Haufen sind auch Zufluchtsmöglichkeiten für eine große Anzahl von Tieren. Nach Naturschutzrecht ist es verboten, wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
Daher sollten die Brennmaterialien erst am Tag des Johannisfeuers gesammelt und aufgeschichtet werden. Ansonsten muss durch Umschichten unmittelbar vor dem Abbrennen sichergestellt werden, dass keine wild lebenden Tiere getötet werden.
Da das Johannisfeuer eine traditionelle Veranstaltung ist, können einzelne Personen unter dieser Bezeichnung nicht ihre vorwiegend als Abfälle zu bezeichnenden holzigen Stoffe verbrennen. In der Vergangenheit ist es laut Landratsamt immer wieder vorgekommen, dass Baufirmen bzw. private Bauherren Bohlen, Bretter, Latten, Kanthölzer und ähnliche Bauabfälle verbrannt haben. Dabei handelt es sich, auch wenn diese Ende Juni verbrannt werden, um widerrechtliches Verbrennen von Abfällen.
Das Landratsamt Forchheim wird auch heuer wieder vorab Kontrollen durchführen. Bei Verstößen gegen abfallrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften müssen die Verantwortlichen mit empfindlichen Geldbußen oder auch mit einem Verbot ihrer Veranstaltung rechnen.